Neues Testverfahren

Seit heute (28.2.) entfällt die Testpflicht für immunisierte Schülerinnen und Schüler sowie für immunisierte Lehrkräfte. Allerdings weist das MSB ausdrücklich darauf hin, dass es weiterhin möglich ist, sich auf freiwilliger Basis zu testen, auch wenn man immunisiert ist.

Was bedeutet die Neuregelung für die Schülerinnen und Schüler?

Nicht-immunisierte Schülerinnen und Schüler testen sich weiterhin selbst unter Aufsicht in der Schule. Der bisherige Testrhythmus bleibt bestehen (Mo – Mi – Frei). Für die nicht-immunisierten Schülerinnen und Schüler gibt es keine Ausnahme von der Testpflicht, diese kann aber auch dadurch erfüllt werden, dass ein Negativnachweis einer anerkannten Teststelle vorgelegt wird. Immunisierte Schülerinnen und Schüler können sich auf freiwilliger Basis weiterhin testen.

Wer gilt als immunisiert?

Das Land hat dies in einer Anlage zur aktuell gültigen Coronaschutzverordnung zusammengefasst, die als Anlage 2 zur CorSchutzVO auf der folgenden Seite abgerufen werden kann: https://www.land.nrw/corona

In Kurzfassung: Als immunisiert gilt:

  • wer alle derzeit notwendigen Impfungen (also in der Regel 3) erhalten hat (und somit als „geboostert“ gilt),
  • wer zweimal geimpft ist, wenn die letzte Impfung mindestens 14 Tage und höchstens 90 Tage her ist,
  • wer als genesen gilt, was voraussetzt, dass die Coronainfektion mittels eines PCR-Tests (Nachweis erforderlich) festgestellt wurde, wobei der positive Test mindestens 28 Tage zurückliegen muss und höchstens 90 Tage zurückliegen darf.

Daneben gibt es noch Ausnahmetatbestände z.B. für den Fall, dass eine Person vor oder nach einer Coronainfektion einmal geimpft wurde.